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Private Krankenversicherung: Was ist wenn ich meinen Job verliere?
Private Krankenversicherung: Was ist wenn ich meinen Job verliere?
Viele Leute schrecken nach wie vor zurück, wenn es darum geht sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Als Grund wird dabei meist die unsichere wirtschaftliche Lage genannt, die einen schnell in die Arbeitslosigkeit treiben kann. Vor allem für Selbständige und Freiberufler ist das ein großes Problem. Doch stimmt es, dass man in einem solchen Fall tatsächlich in der PKV gefangen ist? Und wenn ja, zahlt man nach wie vor sehr hohe Beträge?
Was passiert wenn man arbeitslos wird?
Wer als Mitglied einer Privaten Krankenversicherung in die Arbeitslosigkeit rutscht und deshalb ALG I oder Hartz IV bezieht, der kann innerhalb der ersten zwei Wochen nach Leistungsbeginn in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurückwechseln. Sucht man sich als Antragsteller keine Krankenkasse aus, tut dies die Arbeitsagentur für den Arbeitslosen. Somit ist klar, dass im Notfall keine Kosten auf einen zukommen. Jedoch hat man in einem solchen Fall auch das Recht auf die PKV verwirkt. Es kann erst wieder zurückgewechselt werden, wenn man in die Selbständigkeit geht oder mehr als 52.650 Euro im Jahr verdient.
Deshalb gibt es auch die Möglichkeit in der Privaten Krankenversicherung als Arbeitsloser versichert zu bleiben. Dafür gibt es jedoch ein paar Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen:
- Keine Versicherung in der GKV in den letzten 5 Jahren
- Bestehender Versicherungsschutz in der PKV
Der Antrag auf Befreiung von der GKV muss in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit erfolgen und bezieht sich auch auf die Pflegeversicherung. Der Antrag muss für jede Arbeitslosigkeit neu gestellt werden. Vor allem bei kurzen Überbrückungsphasen lohnt sich das enorm. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beitragskosten dann in Form eines Zuschusses (§ 258 SGB V).
Man sollte jedoch beachten, dass der Zuschuss nur in Höhe einer Pflichtmitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt. Natürlich kann der Tarif angepasst werden, damit man möglichst keine Kosten selbst tragen muss. Doch will man später wieder bessere Leistungen, erfolgt eine erneute Gesundheitsprüfung.
Ausnahme für Menschen ab dem 55. Lebensjahr
Ab dem 55. Lebensjahr besteht kein Anrecht mehr auf einen Wechsel in die GKV – auch nicht bei Arbeitslosigkeit. Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn man innerhalb der letzten fünf Jahre in einer GKV versichert war. Trifft das auf einen selber nicht zu, besteht nur die Chance auf den Notlagentarif, der seit 2013 gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 193 Abs. 7 VVG). Hier werden nur die wichtigsten Leistungen (Akut- und Schmerzbehandlungen, sowie teil- und vollstationäre Aufenthalte) übernommen. Dafür gibt es dann einen sehr günstigen Beitrag um die 100 Euro.
Autor: Wissen Gesundheit - RedaktionWeitere Themen:
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