News
Unverheiratete Paare müssen bei der Haftpflichtversicherung aufpassen
Bei der Haftpflichtversicherung können sich auch unverheiratete Paare über eine Police versichern. Was auf den ersten Blick nach einer cleveren Sparmöglichkeit klingt, kann bei manchen Schäden jedoch zum finanziellen Fiasko führen. Denn Schäden untereinander sind durch die Haftpflicht nicht abgedeckt. Ein Vergleich der besten Policen findet sich auf haftpflichtversicherungvergleich.de.
Wann ist eine gemeinsame Versicherung möglich?
Bei der privaten Haftpflichtversicherung kann der Ehepartner ebenso wie die Kinder kostenfrei mitversichert werden. Diese Möglichkeit gibt es auch bei eheähnlichen bzw. gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Voraussetzung ist, dass die Versicherten in einem Haushalt leben und namentlich im Versicherungsvertrag aufgeführt sind.
In vielen Ratgebern wird deshalb empfohlen, dass unverheiratete Paare die Police eines Partners zu kündigen. Begründet wird dies mit hohen Einsparung bei der Prämie. Was jedoch nicht immer erwähnt wird, ist, dass ein gemeinsamer Vertrag nicht denselben Leistungsumfang wie zwei getrennte Policen bietet. Dadurch kann es zu riskanten Lücken im Versicherungsschutz kommen.
Gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen
Bei einer gemeinsamen Police sind Schadenersatzansprüche der Versicherten unterneinander nicht durch die Haftpflicht abgedeckt. Bei einem größeren Sachschaden kann dies zu unliebsamen Überraschungen führen. Besonders riskant ist das Ganze jedoch, wenn es zu einem Personenschaden kommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die beiden Partner bei einer Radtour aus Unachtsamkeit mit ihren Rädern zusammenstoßen und anschließend zur Behandlung ins Krankenhaus müssen.
Zwar werden sich die Partner in einem solchen Fall nicht gegenseitig verklagen, zu Problemen kann es dennoch kommen. Hier kommen unter Umständen auch die Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger ins Spiel. Deren Rechte sehen vor, das bestimmte Schadensersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Im genannten Fall ist die Krankenkasse Anspruchsinhaber für die im Krankenhaus entstandenen Kosten. Diese ist verpflichtet, die Ansprüche gegenüber dem Partner geltend zu machen. Dies ist anders als bei Ehepaaren, bei denen die Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen.
Bei einem Personenschaden können die finanziellen Folgen enorm hoch sein und mitunter den Ruin bedeuten. Unverheiratete Paare sollten deshalb darauf achten, dass der Vertrag eine Klausel enthält, wonach auf Regressansprüche gegenüber des Partners verzichtet wird.
Zwei Verträge abschließen
Sofern dies nicht möglich ist, können unverheiratete Paare auch zwei getrennte Policen abschließen. In Anbetracht auf mögliche Ansprüche ist dies oftmals die beste Lösung. Zumal gute Haftpflichtversicherungen bereits für rund 50 Euro im Jahr angeboten werden. Bei nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebensgemeinschaften gilt dies jedoch nicht. In neueren Verträgen ist der Lebenspartner oftmals automatisch mitversichert. Deshalb machen hier zwei Policen keinen Sinn und es sollte unbedingt auf die entsprechende Klausel geachtet werden.
Autor: Wissen Gesundheit - RedaktionWeitere Themen:
- Den Elektriker rufen oder doch selbst machen? Darauf gilt es zu achten.
- Kleines vs. großes Blutbild – alles Wissenswerte zusammengefasst
- Psychische Gesundheit im Alter: So lässt sie sich unterstützen
- Gesundheitsrisiken beim Spielen im Casino: wie kann man diese minimieren
- 10 unschlagbare Vorteile von natürlichen Lebensmitteln