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Pflegegeld – für wen, wieviel und wofür
Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung, die Pflegebedürftige von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten, um die Kosten einer häuslichen Pflege durch Angehörige, Ehrenamtliche oder der 24 Stunden Pflege zu erleichtern.
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden dürfen, wie und von wem sie gepflegt und betreut werden. Eine Unterstützung durch das Pflegegeld erfolgt deshalb auch dann, wenn sich der Pflegebedürftige statt von einem ambulanten Pflegedienst lieber von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgen lässt. Voraussetzung für das Pflegegeld ist nur, dass eine häusliche Pflege selbst organisiert wird und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld, das übrigens auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden kann, erhält der Pflegebedürftige dann monatlich von der Pflegekasse überwiesen und kann es entsprechend weiterleiten.
Die Höhe des Pflegegeldes wird wie bei den Sachleistungen nach Pflegegraden gestaffelt:
- Pflegegrad 1 – kein Pflegegeld
- Pflegegrad 2 – 316,00 €
- Pflegegrad 3 – 545,00 €
- Pflegegrad 4 – 728,00 €
- Pflegegrad 5 – 901,00 €
Während der Dauer einer Verhinderungspflege wird das bereits bezogene Pflegegeld anteilig für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis acht Wochen pro Jahr hälftig weitergezahlt.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die eine häusliche Pflege durch professionelle Anbieter im Rahmen von grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erleichtern soll. Eine medizinische Behandlungspflege hört nicht zu den Pflegesachleistungen.
Um eine auf die individuellen Ansprüche und Bedürfnisse abgestimmte häusliche Pflege zu gewährleisten, kann das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Allerdings vermindert sich die Höhe des Pflegegeldes durch die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen erbringen beispielsweise ambulante Pflegedienste, selbstständige Einzelpflegekräfte oder die Urlaubs- und Krankheitsvertretung im Rahmen einer Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag zur Alltagsunterstützung
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 €. Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Pflegenden zu entlasten und die Pflegebedürftigen in ihrer Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit zu fördern. Hierzu gehören zum Beispiel Leistungen in der Tages- und Nachtpflege, in der Kurzzeitpflege und von Pflegediensten sowie anderer anerkannter Angebote zur Alltagsunterstützung. Je nach Bundesland werden die bereits anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Bezirksregierung in Datenbanken veröffentlicht.
Um sich über alle Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung zu informieren, bietet sich eine Pflegeberatung an. Die Pflegeberatung ist kostenfrei und richtet sich an Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige. Ansprechpartner für eine Pflegeberatung sind die Pflegestützpunkte, die auf Initiative aller Kranken- und Pflegekassen in allen Bundesländern eingerichtet worden sind. Über die Geld- und Sachleistungen der Pflegekassen hinaus erhalten Interessenten hier auch hilfreiche Informationen zu weiteren Sozialleistungen und Hilfsangebote.
Autor: Wissen Gesundheit - RedaktionWeitere Themen:
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