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Zahnärzte in der Corona Pandemie
Die Patientinnen und Patienten bei Zahnärzten fragen sich in der aktuellen Situation, ob sie den geplanten Zahnarzttermin trotz der COVID-19-Pandemie wahrnehmen können.
In der Regel sind die Patientinnen und Patienten in der Zahnarztpraxis auch in der Pandemie-Zeit von Corona sicher. Dort werden die höchsten Hygienestandards, welche dann während der Pandemie nochmals deutlich verschärft worden sind, angewandt. Auch der Abrechnungsservice läuft hier bei den Zahnärzten in normalem Umfang weiter.
Deshalb ist es für die Patientinnen sowie Patienten sinnvoll, die vorgesehenen Behandlungen und Kontrollen nicht unnötig aufzuschieben. Gerade eine gesunde Mundhöhle schützt auch vor vielen Infektionskrankheiten. Hierzu gibt es auch eine Vielzahl von zahlreichen wissenschaftlichen Studien. Ebenfalls ist auch das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, durch ein gesundes Zahnfleisch niedriger. Unbehandelte Entzündungen in der Mundhöhle können Entzündungen im gesamten Körper hervorrufen. Dadurch wird die komplette Immunabwehr des Menschen geschwächt. Somit kann dann die Mundhöhle wie ein Eintrittspfad für Mikroorganismen, wie zum Beispiel Bakterien oder Viren, in den Blutkreislauf wirken.
Wenn dann durch Zahnfleischentzündungen diese Barriere geschwächt ist, können Viren und Bakterien leichter von dort aus in den Körper eindringen. Des Weiteren liegen auch einige neue Studien vor, dass eine solche Parodontitis auch einen Einfluss auf den COVID-19-Verlauf hat. In einer Studie wird beispielsweise nachgewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Covid-19 die Todesursache ist, sich bei Parodontitis im Verhältnis zu den Menschen mit gesunden Zähnen erheblich vergrößert.
Ablauf Zahnarztbesuch während der Pandemie
Sollten sich die Patientinnen oder die Patienten im Vorfeld des anberaumten Zahnarzttermins krank fühlen, sollte vor dem Termin die Praxis kontaktiert werden. So wird dann die zu behandelnde Zahnärztin oder der zu behandelnde Zahnarzt dann entscheiden, wie dringend die anstehende Behandlung ist.
Sollte die Patientin oder der Patient Erkältungssymptome aufweisen oder in den letzten 14 Tagen sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder ein Kontakt zu einer infizierten Person bestanden haben, muss zu dem Schutz der Patientin oder des Patienten sowie zum Schutz der Kontaktpersonen abgeklärt werden, ob eine COVID 19-Erkrankung vorliegt. Hierüber gibt dann teilweise der Hausarzt eine Auskunft.
Maskenpflicht in den Zahnarztpraxen
Seit dem 25.01.2021 ist es nach dieser Corona-Verordnung erforderlich, sowohl in den öffentlichen Verkehrsmitteln, in Arztpraxen und dadurch auch in Zahnarztpraxen sowie in Geschäften medizinische Masken (FFP2- oder Masken des Standards KN95/N95) zu tragen. Das gilt auch für die Zahnärztin oder den Zahnarzt sowie das Praxispersonal. Hier sind dann beispielsweise Schals, selbst hergestellte Masken oder Alltagsmasken in diesen Bereichen nicht mehr erlaubt. Bei Einhaltung der Maskenpflicht kann der Betrieb bei den Zahnärzten normal weiterlaufen und dies gilt dann auch für den Abrechnungsservice.
Ebenfalls gibt es für solche Patienten, welche mit akuten zahnmedizinischen Notfallen konfrontiert sind und wenn diese noch zusätzlich an Covid-19 erkrankt sind, in den Bundesländern Behandlungszentren, die von den kassenzahnärztlichen Vereinigungen eingerichtet worden sind. Hier sollten sich dann die betroffenen Personen an den jeweiligen Hauszahnarzt oder den zahnärztlichen Notdienst wenden.
Autor: Wissen-Gesundheit RedaktionWeitere Themen:
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