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RATGEBER - Cannabis auf Rezept

Die rechtliche Situation in Sachen Cannabis

Seit 1961 ist der Anbau, der Handel und der Konsum natürlicher Cannabisprodukte im Zuge der von der UNO ausgearbeiteten "Single Convention On Narcotic Drugs" praktisch weltweit drastisch eingeschränkt worden.

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Die meisten Länder haben diese Konvention unterschrieben. Die medizinische Verwendung wird von der Konvention jedoch nicht verboten. Die UNO unterstützt sogar Bestrebungen, mehr klinisch zu forschen.

Grundsätzlich unterliegen Cannabis und alle seine Produkte in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Arzneimittel, die diesem Gesetz unterliegen, sind in drei Anlagen des BtMG aufgelistet. Cannabis wird in Deutschland in der Anlage 1 aufgeführt und ist somit weder verkehrsfähig noch verschreibungsfähig (Stand Juni 2002, dies könnte sich jedoch ändern).

Strafbar ist ebenso der Verkauf, der Handel und der Konsum von natürlichen Cannabispräparaten.

Erst 1996 durften deutsche Bauern nach Beantragung einer kostenpflichtigen Genehmigung großflächig THC-armen (nicht über 0,2 Prozent) Hanf zur Gewinnung von Fasern und Samen anbauen.

Wer jedoch ohne diese Beantragung Hanf anbaut, macht sich gemäß des BtMG strafbar.

Ursprünglich stand auch das Cannabinoid THC in der Anlage I des BtMG, bis es 1994 in die Anlage II umgestuft wurde, in der die Betäubungsmittel aufgelistet sind, die verkehrsfähig aber nicht verschreibungsfähig sind.

Ärzten oder Forschern ist unter bestimmten Umständen der Umgang mit Betäubungsmitteln aus der Anlage II erlaubt, wodurch die medizinische Forschung mit Cannabis erleichtert wurde.

In der Anlage III des BtMG sind alle Betäubungsmittel (BtM) aufgeführt, die verkehrs- und verschreibungsfähig sind, wie beispielsweise Morphin, Opium, Nabilon und Dronabinol.

Nabilon ist ein erstmals 1972 synthetisch hergestelltes Cannabinoid mit THC-ähnlicher Struktur und Wirkung. Es ist zwar verschreibungsfähig, dennoch bemühte sich der Hersteller nie um eine Zulassung in Deutschland. In Großbritannien ist Nabilon unter dem Handelsnamen "Cesamet(r)" auf Rezept erhältlich.

Gelegentlich wird Cesamet(r) (mit dem Wirkstoff Nabilon) bei Vorliegen eines Rezeptes und einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte aus Großbritannien nach Deutschland importiert. Das dauert allerdings lange und ist sehr teuer.

In Amerika ist seit 1985 das Cannabinoid THC unter dem Handelsnamen Marinol(r) erhältlich.

Seit dem 2. Februar 1998 darf dieser Wirkstoff unter dem Namen Dronabinol auch als Rezepturarzneimittel in Deutschland vom Arzt auf einem BtM-Rezept verschrieben werden. Der Apotheker füllt dann Dronabinol in Kapseln oder als Lösung ab und verkauft es.

Weil es sich somit nicht um ein fertiges Arzneimittel handelt, spricht man von einem Rezepturarzneimittel. Das Rezepturarzneimittel Dronabinol kann somit von mehreren Firmen unter diesem Namen angeboten werden.

Zur Zeit (Stand: Juni 2002) bieten zwei Produzenten Dronabinol auf dem Markt an, ein halbsynthetisches Präparat und einen Naturauszug. Da der neue Produzent mit dem Preis erheblich unter dem des bisher alleinigen Anbieters liegt, wird für die Zukunft ein Preisrutsch erwartet. Dies dürfte vor allem für die Selbstzahler unter den Cannabis-Patienten von Interesse sein. 

Dronabinol bzw. Marinol(r) ist, wie auch Cesamet(r), für die Indikationen Übelkeit und Erbrechen im Rahmen einer Krebschemotherapie zugelassen. Dronabinol hat zudem eine Zulassung für Magersucht (Anorexia nervoas) und Auszehrung (Kachexie) bei Aids.

Ähnlich wie in  Deutschland gibt es auch in der Schweiz und in Österreich bis jetzt keine legalen Möglichkeiten zur Verwendung von Cannabis.

In Holland wiederum ist Besitz und Konsum kleiner Mengen Cannabis erlaubt, man kann es in so genannten Coffee-Shops aber auch in einigen Apotheken erwerben. In den USA herrscht hinsichtlich des Konsums von Cannabis eine kontroverse Situation.

Während das US-Betäubungsmittelgesetz Cannabis prinzipiell als ein BtM der Klasse 1 einstuft, haben acht Staaten (Alaska, Kalifornien, Colorado, Hawaii, Maine, Nevada, Oregon und Washington) staatliche Gesetze, die die medizinische Verwendung von Cannabis erlauben.


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